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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Vertragsschluß:
Angebote und Aufträge sind unverbindlich bis zur Auftragsbestätigung durch den Verkäufer. Vertragsinhalt werden nur die Bedingungen in dem Bestätigungsschreiben des Verkäufers sowie diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung wirksam. Wenn die Gegenbestätigung des Käufers oder dessen Einkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen enthalten, werden diese nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn diese Einkaufsbedingungen nicht im Widerspruch zu den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers stehen, sondern diese ergänzen. Eine Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen kann nur durch den Verkäufer schriftlich erfolgen. Durch Annahme der bestellten Lieferung erkennt der Käufer trotz des Hinweises auf seine Einkaufsbedin-gungen die Lieferungsbedingungen des Verkäufers an.

II. Versand und Gefahrentragung:
Die Versandart bleibt dem Verkäufer vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Erfüllungsort für Lieferungen ist Betrieb oder Lager des Verkäufers. Verläßt die Ware Betrieb oder Lager des Verkäufers, so trägt der Käufer die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung. Eine Versicherung der Lieferung auf Wunsch des Käufers erfolgt zu seinen Lasten.

III. Lieferzeit:
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist - mindestens 3 Wochen - vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz sind unbeschadet des Absatzes 4 ausgeschlossen.

4. Der unter Absatz 3 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schaden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver-letzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Die Haftungsbegrenzungen aus Absatz 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt, wenn der Käufer wegen des vom Verkäufer zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

6. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen und die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob sie beim Verkäufer oder einem Unterlieferanten eingetreten - etwa höhere Gewalt (Krieg und Naturkatastrophen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw.) - ist der Verkäufer berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer im Falle von Streik oder Aussperrungen bei ihm oder seinem Vorliefe-ranten zu. Der Verkäufer ist verpflichtet, solche Umstände dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.

IV. Abnahme
1. Der Käufer hat die Ware sofort bei Erhalt auf einwandfreie Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Qualitäts- und Quantitätsmängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung dem Verkäufer gegenüber schriftlich gerügt werden, ansonsten verliert er sämtliche Gewährleistungsrechte.

2. Zur Vorlage von Korrektur- und Ausfallmustern ist der Verkäufer nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt worden ist. Die Zeit zwischen der Absendung des Korrekturstückes oder Ausfallmusters und dem Rückgang vom Empfänger gilt als Lieferzeitunterbrechung. Um diesen Zeitraum verschieben sich auch die vereinbarten Liefertermine.
Korrektur- und Ausfallmuster sind unverzüglich zu überprüfen. Mängelrügen sind gleichfalls innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu erheben. Bei Nichtrüge übersandter Muster gilt Konstruktion und Ausführung des Werkzeuges als abgenommen. Beanstandungen können nur noch insoweit erhoben werden, als Schäden durch das Härten des Werkzeuges entstanden sind oder soweit die Abnahme bestimmter Arbeiten nach Übersen-dung von Korrektur- und Ausfallmustern schriftlich vorbehalten bleibt.

3. Ausgelieferte Werkzeuge sind gleichfalls unverzüglich zu untersuchen. Mängel sind binnen 8 Tagen schriftlich zu rügen.

4. Die Verpflichtung zur schriftlichen Rüge innerhalb von 8 Tagen gilt auch für den Fall, dass Nachbesserungen vorgenommen werden und diese erneut beanstandet werden.

5. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Zeitpunkt des Zuganges bei dem Verkäufer maßgebend. Ein Verzicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Verkäufer der Mängelrüge zunächst nachgeht, die Ware untersucht und wegen einer Kulanzregelung korrespondiert.

V. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB durch den Käufer wie folgt:
1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte einer der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Verkäufer berechtigt, sie zu verweigern.
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

2. Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, insbesondere wenn diese zum zweiten Male misslingt. Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder geringeren Menge. Allerdings ist der Verkäufer berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zu leisten; solche Mengenabweichungen gelten nicht als Mangel. Bei Probe- und Kleinauflagen sind auch größere Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.

4. Der in Absatz 2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Übernahme einer Garantie.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt vorstehendes entsprechend.

5. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verkäufer erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter.

6. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann in diesem Falle aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

8. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass von ihm hergestellte Werkzeuge auf die Maschinen des Bestellers passen, es sei denn, dass Aufspannmaße oder Maschinentyp in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben sind.

9. Arbeiten an ausgelieferten Werkzeugen oder an Werkzeugen, von denen Korrektur- und Ausfallmuster übersandt worden sind, gelten nur dann als Mängelbeseitigungsarbeiten, wenn die Mangelhaftigkeit vom Verkäufer schriftlich anerkannt worden ist. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonder-leistungen anzusehen.

VI. Lagerung:
Sollte eine befristete Lagerung fertiger Ware bei dem Verkäufer ausdrücklich vereinbart werden, haftet er nur für die in eigenen Angelegenheiten angewandte Sorgfalt. Er ist auch zur Versi-cherung lagernder Ware nicht verpflichtet. Die Lagerung von Waren ist auf drei Monate befristet.

VII. Firmenzeichen:
Der Verkäufer ist zur Anbringung seiner Firmen- und Markenzeichen berechtigt.

VIII. Entwürfe und Muster:
Entwurfs- und Musterkosten werden stets in Rechnung gestellt.

IX. Urheberrecht:
Die vom Verkäufer hergestellten Entwürfe, Modelle, Formen, Vorlagen, Zeichnun-gen und Muster bleiben sein unveräußerliches Eigentum, auch wenn der Käufer für die Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Der Käufer haftet dafür, dass übergebene Vorlagen, Entwürfe usw. rechtmäßig verwendet werden.
Das Recht zur Verwertung der Entwürfe oder Originale des Verkäufers bleibt ausschließlich ihm vorbehalten.

X. Rücktritt des Käufers und sonstige Haftung des Verkäufers:
1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen dem Verkäufer zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

2. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen.
Der Käufer kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch den Verkäufer unmög-lich wird und der Verkäufer an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.

3. Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Käufer dem Verkäufer nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
Wird vor der Ablieferung vom Käufer in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegens-tandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von dem Verkäufer zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Käufers eintritt.
Im Falle der Unmöglichkeit behält der Verkäufer in den vorgenannten Fällen den Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 II BGB.

5. Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwen-dungsersatz, unerlaubter Handlung oder sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden innerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht im Fall der Übernahme einer Garantie, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung die Haftung des Verkäufers auslöst.Sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XI. Zahlung / Sonstiges:
1. Wenn nichts anderes im Auftrag bestätigt, gelten die Preise ab Werk.

2. Bei Regulierung mittels Wechsels oder Scheck kann der Verkäufer sofortige Barzahlung aller offenen Forderungen beanspruchen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt, erhaltene Wechsel von einer Bank nicht diskontiert oder diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder wenn ein Wechsel bzw. Scheck nicht eingelöst wird.

XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung dessen Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie im Falle drohender Zahlungseinstellung, unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Käufers oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, ist der Verkäufer befugt, die gelieferte Ware an sich zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Vertragsgegenstand beim Käufer bereits installiert ist. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware einschließlich angemessener Verwertungskosten trägt der Käufer.

2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel: Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.

3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel: Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleinei-gentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

4. Scheck-/ Wechsel-Klausel: Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

5. Übersicherungsklausel: Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

XIV. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Geschäftsbedingung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.